Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 22.4.2017 gegründete Verein führt den Namen “Stadtbewegung e.V.”. 

Er ist unter der Nr. VR 35859 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg eingetragen, trägt den Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. und im Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung des Erwachsenensports, Breitensports, Gesundheitssports und Sports für Senior:innen im öffentlichen Raum

b) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Fitness, Yoga, Pilates, Laufen, Nordic Walking, Tanzen, Qi Gong, Tai Chi, Boule, Calisthenics, Gymnastik, Boxen und Parkour

c) die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes

d) die Durchführung von allgemeinen Sport- und Bewegungsveranstaltungen

e) Projekte der Bewegungsförderung im öffentlichen Raum, zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens

f) die Bereitstellung von Informationen zu Sport- und Bewegungsangeboten 

g) die Förderung und Betreuung von Sport- und Bewegungsgeräten im öffentlichen Raum

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Sportveranstaltungen teilzunehmen.

Der Verein unterstützt den Gedanken der Inklusion als Idee von einer Gesellschaft, in der alle Menschen gleichermaßen und wertgeschätzt Teil haben können. 

Der Verein räumt allen Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

Der Verein verurteilt jegliche Form von Diskriminierung und Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, psychisher oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 

Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: 

  • ordentliches Mitglied
  • Fördermitglied
  • passives Mitglied
  • Probemitglied

Fördermitglieder, passive Mitglieder und Probemitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 19 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer:innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Versammlungsleiter:in und ein:e Schriftführer:in zu wählen.

Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleitenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Jede:r ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist oder ihn dazu auffordert.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausscheiden, so kann der  verbleibende Vorstand ein zeitweiliges oder kommissarisches Mitglied bis zur nächsten regulären Wahl bestimmen, dass das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.

§ 12  Kassenprüfer:innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ein bis drei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

Die Kassenprüfer:innen haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Berlin, 15.3.2023 (aktuelle Fassung)

(Erstmalige Satzung erstellt am 22.4.2017)